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Allgemeine Geschäftsbedingungen Antragsservice  

Stand: 16.12.2022

Präambel  

Die M3E GmbH, Torstraße 23, 10119 Berlin (nachfolgend: „M3E“) bietet ihren Kunden (nachfolgend:  „Kunde“)verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Betrieb von  Elektrofahrzeugen an. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für die  Erbringung der nachfolgend beschriebenen Dienstleistung „Antragsservice“ durch die M3E:  

Antragsservice  

Es existieren derzeit verschiedene Förderungen für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen. Die M3E  übernimmt für bestimmte Förderungen die Antragstellung für den Kunden (nachfolgend:  „Antragsservice“). Die Förderungen, für die der Antragsservice genutzt werden kann, sind auf der  Website der M3E zusammengestellt und können jederzeit bei der M3E angefragt werden.  

Um den Antragsservice nutzen zu können, beauftragt der Kunde die M3E mit der Stellung des  Förderantrages in seinem Namen und stellt der M3E die erforderlichen Informationen und Dokumente  zur Verfügung. Die M3E beantragt für den Kunden die Förderung beim jeweiligen Fördergeber und  erhält nach den nachfolgend definierten Bedingungen im Gegenzug eine Vergütung vom Kunden. Die  Fördersumme wird vom Fördergeber direkt an den Kunden ausbezahlt.  

Sowohl den THG Service als auch den Antragsservice erbringt die M3E auf Grundlage der nachfolgenden  allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“).  

A. Regelungen für Erbringung Antragsservice  

Die nachfolgenden Bestimmungen unter Teil B. gelten ausschließlich für den Antragsservice und  betreffen den Vertragsschluss zwischen den Parteien, die Stellung des Förderantrags durch M3E sowie  einen etwaigen Vergütungsanspruch der M3E gegen den Kunden.  

1. Vertragsschluss  

1.1. Der Vertrag zwischen M3E und dem Kunden wird entweder schriftlich (a) oder elektronisch (b) abgeschlossen. In beiden Fällen werden diese AGB Vertragsgegenstand.  a) Für den schriftlichen Vertragsschluss wird dem Kunden ein Auftragsformular zur Verfügung  gestellt. In das Auftragsformular trägt der Kunde seine persönlichen Daten, insbesondere  Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Kontodaten ein und wählt die gewünschte Förderung.  Außerdem bestätigt der Kunde, dass er diese AGB zur Kenntnis genommen hat und diese  AGB akzeptiert. Durch die Unterschrift auf dem Auftragsformular gibt der Kunde ein  Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Die M3E schickt dem Kunden unverzüglich nach  Zugang des Auftragsformulars eine Bestätigung zu und nimmt das Angebot damit an.  b) Für den elektronischen Vertragsschluss wird dem Kunden ein Online-Formular unter  www.m3e-gmbh.com/antragsservice zur Verfügung gestellt. Über das Online-Formular  gibt der Kunde seine persönlichen Daten, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse  und Kontodaten ein und wählt die gewünschte Förderung. Das Online-Formular kann nur  abgesendet werden, wenn der Kunde diese AGB durch Anklicken einer Schaltfläche zur  Kenntnis genommen hat und diese AGB akzeptiert. Durch Absenden des Online-Formulars  gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Die M3E schickt dem Kunden  unverzüglich nach Zugang des Online-Formulars eine Bestätigungs-E-Mail und nimmt das  Angebot damit an.  

1.2. Der Vertrag zwischen M3E und dem Kunden kann durch die Vermittlung eines Dritten (z.B.  Autohaus) zustande kommen. Hierzu kann der Dritte dem Kunden das Auftragsformular  übergeben (schriftlicher Vertragsschluss) oder das Online Formular (vgl. Ziff. 1.1.(b)) über eine  technische Schnittstelle auf seiner Website einbinden (elektronischer Vertragsschluss). Der  Dritte übermittelt das Angebot des Kunden als Bote an die M3E. Die M3E nimmt das Angebot  gegenüber dem Kunden an. Der Vertrag kommt zwischen M3E und dem Kunden zustande. Das  Verhältnis des Dritten zu M3E ist nicht Gegenstand dieser AGB.  

1.3. Zum Vertragsschluss berechtigt sind folgende Kundengruppen:  

a) Natürliche Personen (nachfolgend: „Privatkunden“), die das 18. Lebensjahr vollendet und  ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU haben.  

b) Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften (nachfolgend: „Firmenkunden“) mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU. Die für den Firmenkunden  handelnde natürliche Person versichert, bei Abschluss des Vertrages berechtigt zu sein, den  Firmenkunden rechtsgeschäftlich zu vertreten.  

1.4. Der Vertrag kann auch durch einen bevollmächtigten Stellvertreter des Kunden abgeschlossen  werden. Der Stellvertreter des Kunden bestätigt im Rahmen des Vertragsschlusses, dass er mit  Vertretungsmacht des Kunden handelt. Der Vertrag kommt zwischen dem Kunden und M3E  zustande.  

1.5. Kommt ein Vertrag mit einem Firmenkunden zustande, werden Geschäfts- oder  Einkaufsbedingungen des Firmenkunden nicht Vertragsinhalt, auch wenn M3E diesen  Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.  

1.6. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages mit der M3E. Die M3E ist  insbesondere berechtigt, ein Angebot des Kunden ohne Angaben von Gründen abzulehnen oder  nicht anzunehmen.  

2. Antragstellung durch die M3E; Bestätigung Antragstellung  

2.1. Durch den Abschluss des Vertrages beauftragt der Kunde die M3E mit der Stellung eines  Förderantrags für die gewählte Förderung. M3E wird nur als Dienstleister für den Kunden tätig  und schuldet keinen Erfolg.  

2.2. M3E ist verpflichtet, schnellstmöglich, spätestens innerhalb von 14 Werktagen nach dem  Vertragsschluss, den beauftragten Förderantrag beim zuständigen Fördergeber im Namen des  Kunden zu stellen. Die M3E schickt dem Kunden nach erfolgter Antragstellung eine Bestätigung  der Antragstellung mit dem Datum der Antragstellung.  

2.3. M3E wird dem Fördergeber insbesondere alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für  die Beantragung der Förderung vorlegen. Die M3E wird im Rahmen der Antragstellung die vom  Kunden übermittelten Angaben übernehmen. 

2.4. M3E ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die vom Kunden übermittelten Angaben korrekt sind  und ob der Kunde die Förderbestimmungen des Fördergebers erfüllt. 

 2.5. Abweichend von Ziff. 2.2. ist M3E nicht verpflichtet, den beauftragten Förderantrag im Jahr 2022 zu stellen, wenn M3E am 16.12.2022 nicht alle erforderlichen Informationen und Dokumente für die Antragstellung vorliegen (Ziff. 3.4.).

3. Pflichten des Kunden; Kündigungsrecht M3E; Bearbeitungsentgelt  

3.1. Der Kunde ist verpflichtet, zu prüfen, ob er die Förderbedingungen des Fördergebers für die  beantragte Förderung einhält.  

3.2. Der Kunde ist verpflichtet, der M3E die erforderlichen Informationen und Dokumente für die  Antragstellung der gewählten Förderung zu übermitteln. Der Kunde ist verpflichtet, alle  Informationen wahrheitsgetreu anzugeben. Die M3E wird den Kunden über die erforderlichen  Informationen und Dokumente für die gewählte Förderung informieren.  

3.3. Sofern der Kunde nach dreimaliger Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist durch  M3E die erforderlichen Informationen und Dokumente nicht übermittelt, ist die M3E berechtigt,  a) ein Bearbeitungsentgelt vom Kunden zu erheben. Die Höhe des Bearbeitungsentgelts wird dem Kunden bei Vertragsschluss mitgeteilt und kann auf der Website der M3E eingesehen  werden. 

b) und/oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

 3.4. Wünscht der Kunde eine Antragstellung im Jahr 2022, so ist er verpflichtet, M3E alle erforderlichen Informationen und Dokumente für die Antragstellung der gewählten Förderung spätestens am 16.12.2022 zu übermitteln.

4. Bearbeitung Förderantrag; Auskunftspflicht M3E; Auszahlung Förderung  

4.1. Die M3E hat keinen Einfluss auf die Bearbeitung des Förderantrages durch den Fördergeber.  4.2. Die M3E ist nicht verpflichtet, den Bearbeitungsstand des Förderantrags beim Fördergeber  anzufragen.  

4.3. Die M3E hat keinen Einfluss auf die Entscheidung des Fördergebers über den Förderantrag.  4.4. Sofern die beantragte Förderung durch den Fördergeber gewährt wird, wird die Fördersumme  vom Fördergeber direkt an den Kunden ausbezahlt.  

5. Vergütung; erfolgsabhängige Vergütung; Übermittlung Bescheid  

5.1. Der Kunde schuldet für die Durchführung einer Antragstellung die Zahlung einer Vergütung an  die M3E. Kommt der Vertrag durch die Vermittlung eines Dritten zustande, kann der Dritte mit  dem Kunden vereinbaren, dass der Dritte die Vergütungspflicht des Kunden in Form der  befreienden Schuldübernahme für den  

Kunden übernimmt. Sofern M3E die Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Kunden zur  Schuldübernahme genehmigt, ist der Dritte gegenüber M3E verpflichtet, die Vergütung nach  Maßgabe der Ziff. 4.2. zu bezahlen. Mit vollständiger Zahlung wird die Zahlungspflicht des  Kunden erfüllt.  

5.2. Die Vergütung setzt sich zusammen aus einer Pauschale pro Förderantrag (a) und zusätzlich  optional einer erfolgsabhängigen Vergütung, sofern ein positiver Zuwendungsbescheid ergeht  (nachfolgend: „erfolgsbezogene Vergütung“) (b). 

a) Pauschale: Die Höhe der Pauschale pro Förderantrag ergibt sich aus den Angaben auf der  Website der M3E und wird dem Kunden im Zeitpunkt der Angebotsabgabe mitgeteilt. Die  Vergütung wird nach erfolgter Antragstellung durch die M3E nach Maßgabe der Ziff. 1  unabhängig vom Erfolg des Förderantrags fällig.  

b) Erfolgsbezogene Vergütung: Die Förderprogramme, für die zusätzlich eine erfolgsbezogene  Vergütung geschuldet ist, sind auf der Website der M3E aufgelistet. Die Höhe der  erfolgsbezogenen Vergütung wird als prozentualer Anteil an der Fördersumme berechnet.  Der prozentuale Anteil unterscheidet sich je nach Förderprogramm und ist ebenfalls auf  der Website der M3E aufgelistet. Die Höhe der Fördersumme ergibt sich aus dem  Zuwendungsbescheid. Die erfolgsbezogene Vergütung wird mit Erhalt des  Zuwendungsbescheids fällig. 

5.3. Der Kunde ist verpflichtet, die M3E über die Entscheidung des Fördergebers bezüglich des durch  die M3E gestellten Förderantrages zu informieren. Hierzu stellt der Kunde der M3E unverzüglich  nach Erhalt eine Kopie des Ablehnungsbescheids bzw. des Zuwendungsbescheids des  Fördergebers zur Verfügung.  

5.4. Die M3E wird den Kunden sechs Monate nach Antragstellung (Ziff. 1.1.) unter Setzung einer  angemessenen Frist auffordern 

a) entweder den Zulassungs- oder Ablehnungsbescheid zu übermitteln  

b) oder zu bestätigen, dass der Kunde für die beantragte Förderung noch keinen Bescheid  vom Fördergeber erhalten hat. 

5.5. Bestätigt der Kunde daraufhin, dass er noch keinen Bescheid in Bezug auf die beantragte  Förderung vom Fördergeber erhalten hat (Ziff. 4.4.(b)), wiederholt die M3E die Aufforderung  nach Maßgabe der Ziff. 4.4.  

5.6. Sofern der Kunde für die gewählte Förderung nach Maßgabe der Ziff. 4.1. eine Vergütung  schuldet und der M3E nach Ablauf der Frist (Ziff. 4.4.) weder einen Bescheid übermittelt (Ziff.  4.4.(a)) noch der M3E bestätigt hat, dass er noch keinen Bescheid im Hinblick auf die beantragte  Förderung erhalten hat (Ziff. 4.4.(b)), wird die erfolgsbezogene Vergütung (Ziff. 4.2.(b)) fällig.  Die M3E legt bei der Berechnung der erfolgsbezogenen Vergütung in diesem Fall die beantragte  Förderhöhe zugrunde.  

5.7. Sämtliche in diesen AGB geregelten oder sich aus ihm ergebenden Beträge verstehen sich  jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe (derzeit 19 %), sofern  diese anfällt.  

5.8. Mit Firmenkunden kann eine gesonderte Vereinbarung zur Vergütung und den  Zahlungsbestimmungen getroffen werden, die von diesen AGB abweicht.  

6. Abrechnung  

6.1. Die M3E rechnet die Vergütung (Ziff. 4.1.) und die erfolgsabhängige Vergütung (Ziff. 4.2.)  getrennt ab.  

6.2. Zahlungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.  6.3. Einwendungen gegen die Abrechnung i.S.v. Ziff. 5.1. sind innerhalb von 14 Tagen an die M3E  begründet geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde keine Einwendungen  gegen die Abrechnung mehr geltend machen, sofern die Abrechnung einen entsprechenden  Hinweis auf diese Rechtsfolge enthält.  

6.4. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegen Ansprüche der M3E nur  insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.  

B. Allgemeine Bestimmungen  

7. Allgemeine Mitwirkungspflicht  

Der Kunde ist verpflichtet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die vereinbarten  Leistungen durch M3E erbracht werden können. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,  erforderliche Dokumente fristgerecht zu übermitteln.  

8. Haftungsbegrenzung  

8.1. Unabhängig vom Rechtsgrund, haftet die M3E für Schäden nur in den nachfolgenden Grenzen:  a) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der M3E, ihres gesetzlichen Vertreters oder  sonstigen Erfüllungsgehilfen unbegrenzt; 

b) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch M3E, ihres gesetzlichen  Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit  begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.  Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die  die andere Partei vertrauen darf.  

8.2. Darüber hinaus ist eine Haftung der M3E, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften  entgegenstehen, ausgeschlossen.  

9. Informationen zur Online-Streitbeilegung (Verbraucher)  

Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung zu Verbraucherangelegenheiten steht dem Privatkunden unter  

https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.  

10. Alternative Streitbeilegung gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (Verbraucher)  M3E ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer  Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.  

11. Datenschutz  

11.1. M3E wird die Daten des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten  und nutzen.  

11.2. Ohne Einwilligung des Kunden wird M3E die Daten des Kunden nur erheben, verarbeiten oder  nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist.  

11.3. Zu den Einzelheiten über Umfang und Verwendung von Daten und weitere Informationen zur  Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen,  jederzeit unter https://m3e-gmbh.com/datenschutz

12. Abschließende Vereinbarungen  

12.1. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bestehen nicht  und bedürfen, soweit gesetzlich zulässig, der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des  Schriftformerfordernisses selbst. Änderungen oder Ergänzungen durch individuelle  Vereinbarung bedürfen nicht der Schriftform.  

12.2. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die  Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden versuchen,  eine unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem  wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt, aber wirksam  ist. Dasselbe gilt für Lücken des Vertrages.  

12.3. Auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen findet deutsches Recht Anwendung.  12.4. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart, sofern der  Kunde Kaufmann i.S.d. HGB ist und kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand besteht.